Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20
- LG Frankfurt am Main, 06.05.2021 – 2-03 O 347/19
- OLG Köln, 12.04.2013 – 19 U 101/12Zitiert von 5
- BGH, 28.06.2018 – I ZR 77/17Versicherungsmaklervertrag: Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags bei beabsichtigtem Tarifwechsel; Erfordernis einer dauerhaften Betreuung des AuftraggebersZitiert von 6
- BGH, 06.11.2013 – I ZR 104/12Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des Versicherungsvertreters mit dem Versicherungsnehmer bei Offenlegung der Agenturbindung - Vermittlung von Netto-PolicenZitiert von 26
- OLG Hamm, 26.06.2024 – 20 U 202/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2025 – 3 U 57/24Zitiert von 1
- LG Hagen, 30.04.2024 – 23 O 26/21
- OLG Dresden, 26.04.2024 – 3 U 79/23Zitiert von 1
42 Entscheidungen zu § 60 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/60#abs-1 (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/60#abs-2 (2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/60#abs-3 (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.